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Qualitätsrichtlinien

Änderung bei der Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Personalüberlassung

by cofacon ~ Februar 13th, 2012

Bis zum Ende des letzten Jahres war es einem Unternehmer in Ausnahmefällen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich, Arbeitnehmer Dritten zu überlassen ohne eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BfA) vorzuweisen bzw. war die Personalüberlassung nur „anzeigepflichtig“.

Dies wurde mit Beginn des Jahres 2012 geändert. Ab sofort benötigen alle im Bereich der gewerblichen Personalüberlassung tätigen Unternehmer eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Wichtig dabei ist, dass Erlaubnisinhaber der Unternehmer ist. Sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, wird die Erlaubnis daher nicht dem Geschäftsführer, sondern der Gesellschaft, zum Beispiel einer GmbH, erteilt. Auch bei einer so genannten Vorratsgesellschaft wird eine bereits gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Personalüberlassung erteilt. Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Unternehmer sozusagen von „jetzt auf gleich“ durchstartet. Er erspart sich dabei die mitunter sehr zeit-, kosten- und arbeitsintensive eigene Beantragung. Stattdessen ist er sofort handlungsfähig und hat damit einen erheblichen Zeitvorteil gegenüber Kollegen, die erst über viele Wochen und Monate eine Menge von Nachweisen beibringen müssen. Nicht zuletzt  bietet die Kapitalgesellschaft den Vorteil der persönlichen Haftungsbeschränkung. Dies ist gerade im risikobehafteten Bereich der gewerblichen Personalüberlassung von Belang.



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