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Qualitätsrichtlinien

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung – Der lange Weg dorthin

by cofacon ~ Februar 22nd, 2013

Zeitarbeit in Deutschland  – aktuelle Entwicklungen

Zeitarbeitsunternehmen werden von jeher medial stiefmütterlich behandelt, obwohl sie wirtschaftlich einen der stärksten mittelständischen „Motoren“ der Bundesrepublik darstellen. Die Branche wächst in Deutschland seit längerem – nur unterbrochen von zeitlichen Phasen wie beispielsweise der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 – mit hoher Dynamik. Im Dezember 1980 lag die Zahl der Leiharbeitnehmer noch bei 33.000, im Juni 2012 gab es dagegen bereits 908.000 Leiharbeitnehmer. Die Zahl hat sich in den letzten zehn Jahren damit verdreifacht, in den letzten 20 Jahren versechsfacht (siehe nachstehende Abbildung).

Entwicklung der Zahl von Leiharbeitnehmern

 

Die wachsende Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung zeigt sich auch in ihrem Anteil an der gesamten Beschäftigung. Vor zehn Jahren war lediglich gut 1% aller Sozialversicherungspflichtigen in der Zeitarbeit beschäftigt, bis 2008 hatte sich dieser Anteil auf 2,6% erhöht. 2011 erreichte der Anteil mit 2,9% sein bisheriges Maximum; per Oktober 2012 ist eine rückläufige Entwicklung auf 2,6% zu verzeichnen (siehe nachstehende Abbildung).

Zeitarbeit Beschäftigte

 

Dabei musste sich die Branche immer wieder rechtlichen Änderungen anpassen; zuletzt mit Inkrafttreten der „ Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ am 1. Januar 2012, verbunden mit Änderungen beim Mindeststundenlohn. Dieser beträgt zukünftig EUR 7,01 in Ost- bzw. EUR 7,89 in Westdeutschland.

Nichtsdestotrotz reagiert die Arbeitnehmerüberlassungsbranche frühzeitig auf Änderungen der konjunkturellen Rahmenbedingungen. In Zeiten eines beginnenden Aufschwungs steigt die Nutzung von Leiharbeit zunächst an, in einer Abschwungphase ist die Arbeitnehmerüberlassung hingegen der Sektor, in dem frühzeitig die Folgen der wirtschaftlichen Eintrübungen sichtbar werden. Die Zeitarbeit fungiert damit als Frühindikator am Arbeitsmarkt.

Begriffsabgrenzung:

Von Arbeitnehmerüberlassung wird dann gesprochen, wenn ein selbstständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, gelegentlich oder kurzfristig an einen anderen Unternehmer (Entleiher) ausleiht. Dies ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, das mehrfach reformiert wurde, zuletzt in 2011. Demzufolge wird nunmehr unterschieden zwischen erlaubnispflichtiger und nicht erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung.

Erlaubnispflicht:

Nicht erlaubnispflichtig ist eine „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (Hier ist Vorsicht geboten, denn auch der erstmalige Verleih eines Arbeitnehmers kann erlaubnispflichtig sein, wenn die Verleihtätigkeit des Unternehmens von vornherein auf Dauer angelegt ist).

Ebenso nicht erlaubnispflichtig ist es, wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, Arbeitnehmer einstellt und beschäftigt und bis zur Dauer von zwölf Monaten einem Dritten zur Verfügung stellt; dies ist dann der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers erfolgt; wenn also der Hauptzweck eines Unternehmens das Entleihen von Arbeitnehmern = Zeitarbeit ist.

Grundsätzlich sollte vertraglich Klarheit zwischen Entleiher und Verleiher über den Grund und voraussichtliche Dauer des Leiharbeitsverhältnisses bestehen, denn das AÜG stellt ab Dezember 2011 klar, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur noch vorübergehend möglich sein soll. Allerdings existiert noch keine Rechtssprechung, wann eine Arbeitnehmerüberlassung als vorübergehend angesehen werden kann.

Antrag:

Die Erlaubnis wird von den Bundesagenturen für Arbeit in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg erteilt. Ein im Westen Deutschland ansässiges Unternehmen, richtet seinen Antrag an die Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf. Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen müssen eine eigene Erlaubnis beantragen.

Über den Link http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A08-Ordnung-Recht/Publikation/V-AUeG-2a-Arbeitnehmerueberlassung.pdf können das erforderliche Antragsformular und die Liste der vorzulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Behörde abgerufen werden.

 Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Verleiher in Persona des Geschäftsführers seine Fachkenntnisse über einen Lebenslauf nachzuweisen hat. Die Erlaubnis oder die Verlängerung wird versagt (§ 3 AÜG), wenn der Verleiher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerrechts über die Arbeitsvermittlung oder arbeitsrechtliche Pflichten nicht einhält.

Liquiditätserfordernis:

Zu beachten ist insbesondere die erforderliche Liquidität/Bonität in Höhe von EUR 2.000,- je beschäftigtem Leiharbeitnehmer, mindestens aber eines Betrages in Höhe von EUR 10.000,-.

Geeignete Rechtsform:

Häufig gewählt, wird eine „kleine GmbH“ mit einem gesetzlichen Mindestkapital von EUR 25.000,-. Alternativ bietet es sich an, die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft = kurz: UG (haftungsbeschränkt) zu wählen, da diese wahlweise mit einem Kapital von EUR 10.000,- gegründet werden kann.

Wir bieten vorgegründete Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit bereits erteilter Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis an und/oder Unterstützung bei der Erlangung einer Verlängerungserlaubnis.

Gültigkeit:

Wichtig zu wissen ist, dass eine Erlaubnis bei erstmaligem Antrag auf ein Jahr befristet erteilt wird (Gebühr EUR 750,-). Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre erlaubt tätig war. ACHTUNG: Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.

Übertragung der Erlaubnis:

Geht das Zeitarbeitsunternehmen an eine andere Person über, erlischt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, da diese personengebunden ist. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Erlaubnis nicht für eine natürliche, sondern für eine juristische Person (z.B. für eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft) beantragt und erteilt wird. Beim Kauf einer Kapitalgesellschaft ändert sich der Rechtsträger der Erlaubnis (hier die GmbH oder die Aktiengesellschaft) nicht. Somit ist es möglich, dass der Käufer einer GmbH selbst keine Erlaubnis besitzt, im Rahmen der GmbH aber dennoch derartige Geschäftstätigkeit entfalten kann. Davon unbenommen ist, dass der GmbH-Käufer Zuverlässigkeitsvoraussetzungen zur Leitung und Führung einer solchen GmbH erfüllen muss.

Übersicht Datenquellen:

  • Arbeitsmarktberichterstattung – Januar 2013, Bundesagentur für Arbeit
  • Website IHK Aachen
  • Website IHK Frankfurt/Main

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2 Kommentare zu Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung – Der lange Weg dorthin

  1. Alexander von Engelhardt

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    Was würde eine Vorrats-GmbH mit Zeitarbeitsüberlassung bei Ihnen kosten? Ich frage dies im Rahmen einer Akquistion an.
    Mit freundlichen Grüßen
    Alexander von Engelhardt

  2. Roswitha Papra

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist eine personengebundene gewerbsmäßige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die jetzt schon über 15 Jahre besteht, auf die Tochter übertragbar?
    Nur von Personengesellschaft zu Personengesellschaft, ohne Neugründung einer GmbH, etc.
    Gibt es dafür bestehende Ausnahmeregelungen?

    Egal ob sehr kurz und knapp, oder ausgiebig, über eine Auskunft auf privatem Wege wäre ich Ihnen sehr dankbar und erfreut.

    Mit freundlichen Grüßen

    R.Papra

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