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„Mini-GmbH“ statt Limited

by cofacon ~ Juli 21st, 2011

Viele Jahre war die englische Limited vor allem bei deutschen Unternehmern in aller Munde. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ermöglichte,  dass die englische Limited eine Niederlassung in Deutschland eröffnen und damit operativ tätig werden konnte. Insbesondere auf Grund des niedrigen Stammkapitals von nur einem englischen Pfund (etwa 1,40 €) schnellte die Zahl der englischen Limiteds empor. Auf der einen Seite war das niedrige Kapital Hauptgrund für die schnell steigende Zahl der Limiteds, andererseits war genau dies der Grund dafür, dass viele englische Limiteds keine Überlebenschance hatten und wieder gelöscht wurden. Die Marktakzeptanz verschwand so schnell, wie sie gekommen war. Mehr noch: Die englische Limited entwickelte sich zum ungeliebten Kind. Auch der Gesetzgeber in Deutschland suchte nach einer Lösung um den Limiteds Einhalt zu gebieten. Dies ist ihm Ende 2008 mit einem „runderneuten“ GmbH-Gesetz und der Schaffung zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – im Volksmund auch „Mini-GmbH“ genannt –   auch gelungen.  Die „Mini-GmbH“ kann gegründet werden mit nur einem Euro Stammkapital. Gleichwohl ist dies nicht empfehlenswert.

Wohl auf Grund des geringen Mindeststammkapitals und des schlechten Standings einer englischen Limited war anfangs die Akzeptanz einer „Mini-GmbH“ nicht ausgeprägt. Dies hat sich im Laufe der letzten 2 ½ Jahre geändert. Zwischenzeitlich existieren etwas über   42.000 Unternehmergesellschaften. Ein Großteil ist jedoch mit Umgründungen von bereits bestehenden Firmen erklärbar. Das durchschnittliche Kapital einer Unternehmergesellschaft beträgt im Schnitt rund 1.250 € (Quelle: Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für Europäisches Unternehmensrecht, Prof. W. Bayer/ T. Hoffmann).

Wenn auch der kurze Betrachtungszeitraum noch keine langfristige Prognose über die weitere Entwicklung zulässt, so ist dennoch festzuhalten, dass die „Mini-GmbH“ für kleine und nicht kapitalintensive Unternehmen ein geeignetes Rechtskleid ist.

Anders als der Limited-Gründer braucht der Gründer einer „Mini-GmbH“ keine höchst unliebsamen Überraschungen (wie z. B. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in einer fremden Sprache und einem fremden Land) zu befürchten, da es sich um eine deutsche Gesellschaftsform handelt.

Ähnlich einer Vorrats-GmbH kann auch eine „Mini-GmbH“ als Vorratsgesellschaft erworben werden.

 


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