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Rechtssicherheit bei der Verwendung von Vorratsgesellschaften – Mantelgesellschaften

by cofacon ~ Oktober 25th, 2010

Die Anzahl der professionellen Gründungsagenturen für Vorratsgesellschaften zeigt, dass sowohl Vorratsgesellschaften als auch Mantelgesellschaften von erheblicher Bedeutung sind. Aufgrund der Schnelligkeit und der Professionalität, die viele Anbieter leisten, kann der Unternehmensgründer, der auf eine zügige Umsetzung seiner Pläne angewiesen ist, auf schnellstem Weg eine GmbH oder AG zur Verfügung gestellt bekommen. Für den Unternehmer entfällt dadurch das mitunter langwierige Verfahren zur Gründung einer Kapitalgesellschaft, des Weiteren entfällt ein Risikopotenzial, das der Unternehmer regelmäßig dann hat, wenn die Gesellschaft zwar gegründet aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Dann nämlich haftet der Unternehmensgründer persönlich. Des Weiteren werden auch Gesellschaften angeboten, denen bereits bestimmte Erlaubnisse erteilt wurden. So zum Beispiel Erlaubnisse im Bereich der Erbringung von Bauträgertätigkeiten gemäß § 34 c GewO oder auch im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Unternehmensgründer, der die Geschäftstätigkeit sofort aufnehmen möchte (weil z.B. der Auftragsabschluss avisiert ist) hat daher mit dem Kauf einer Vorratsgesellschaft eine hervorragende Alternative. Die Vorrats- und Mantelgesellschaften sind aus Deutschland nicht mehr weg zu denken.

Bereits vor nahezu 20 Jahren hatte der BGH in einem Urteil die Gründung von Vorratsgesellschaften ausdrücklich für zulässig erklärt. Mit zwei weiteren Beschlüssen des BGH (09.12.2002 und 07.07.2003) wurde die Verwendung von Vorrats- / Mantelgesellschaften bestätigt unter der Maßgabe, dass bei deren Verwendung die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmensgründer bei Verwendung einer Vorratsgesellschaft dies offen legt und bei der Handelsregisteranmeldung erklärt hat. Unterbleibt dagegen die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, so führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter (Urteil OLG München vom 11.03.2010 – Az.: 23U 2814/09).

Das Urteil zeigt , dass die Haftung in diesen Fällen über die Leistung der Stammeinlage hinausgehen kann. Zur Vermeidung dieses Risikos ist daher dem Käufer einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft empfohlen, bei der Handelsregisteranmeldung eine etwa wie folgt lautende Formulierung aufzunehmen: „Es liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor. In diesem Zusammenhang versichere ich, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist und durch Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von Gründungskosten) nicht vorbelastet ist und dass sich der eingezahlte Betrag endgültig in meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet.“

Es bleibt festzuhalten, dass sich bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft der Käufer in einem gesicherten Rechtsbereich bewegt.

 


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