{"id":2497,"date":"2010-12-29T17:09:17","date_gmt":"2010-12-29T15:09:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.e-business-unternehmensberatung.com\/blog\/?p=2497"},"modified":"2017-01-09T13:44:12","modified_gmt":"2017-01-09T11:44:12","slug":"zeitarbeitsfirmen-in-der-tariffalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.e-business-unternehmensberatung.com\/blog\/zeitarbeitsfirmen-in-der-tariffalle\/","title":{"rendered":"Zeitarbeitsfirmen in der Tariffalle!"},"content":{"rendered":"<h3>Vorratsgesellschaft mit Erlaubnis als Alternative?<\/h3>\n<p>Bei einem Teil der Zeitarbeitsbranche ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) dringender Handlungsbedarf gegeben, sofern die Vertr\u00e4ge sich nach den Tarifen der Christlichen Gewerkschaft f\u00fcr Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgerichtet haben. Das BAG hat n\u00e4mlich j\u00fcngst entschieden, dass geschlossene Arbeitsvertr\u00e4ge nach diesen Tarifen einer Pr\u00fcfung nicht standhalten. Dies kann immense Konsequenzen haben und zwar sowohl f\u00fcr die Verleihagenturen als auch f\u00fcr die Entleiher.<\/p>\n<p>In der \u00d6ffentlichkeit ist die CGZP kaum bekannt. Andere Gewerkschaften wie z. B. verdi werfen ihr beispielsweise Dumping- oder Gef\u00e4lligkeitsvertr\u00e4ge vor. Dieser Auffassung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen mit der Folge, dass die mit vielen kleinen Verleihfirmen abgeschlossenen Tarifvertr\u00e4ge nichtig sind.<\/p>\n<p>Nach Branchensch\u00e4tzungen besteht das Risiko, dass die Unternehmen bis zu 2 Milliarden Euro L\u00f6hne und Sozialbeitr\u00e4ge nachzahlen m\u00fcssen. Dies w\u00fcrde zu einer riesigen Pleitewelle in der Zeitarbeitsbranche f\u00fchren. Mit Blick auf die nicht kalkulierbare und verifizierbare Haftung scheint es daher angeraten, dass Verleihfirmen neue Strukturen aufbauen und sich mit neuen Tarifgemeinschaften arrangieren, die als anerkannt und tariff\u00e4hig gelten.<\/p>\n<p>Damit betroffene Verleihfirmen neues Gesch\u00e4ft nicht mit dem alten, gef\u00e4hrdeten Gesch\u00e4ft vermengen, kann eine neue Firma, z.B. eine Vorratsgesellschaft mit entsprechender Erlaubnis, dienlich sein. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass bei der Vorratsgesellschaft die Erlaubnis zun\u00e4chst f\u00fcr 12 Monate gilt. Alsdann ist ein Verl\u00e4ngerungsantrag zu stellen. Ist ein solcher Antrag wiederholt gew\u00e4hrt worden, so kann anschlie\u00dfend eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Mit Blick auf eine schnelle Umsetzung bietet die \u00dcbernahme einer Vorratsgesellschaft mit bereits erteilter Erlaubnis eine solide Alternative.<\/p>\n<p>Hingegen ist die \u00dcbernahme einer \u00e4lteren, so genannten Mantelgesellschaft nicht zu empfehlen, da insbesondere die eingangs erw\u00e4hnten \u201eAlt-Risiken\u201c bestehen k\u00f6nnen. Bei \u00dcbernahme einer Vorratsgesellschaft wird dagegen notariell garantiert, dass keinerlei Verbindlichkeiten bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorratsgesellschaft mit Erlaubnis als Alternative? Bei einem Teil der Zeitarbeitsbranche ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) dringender Handlungsbedarf gegeben, sofern die Vertr\u00e4ge sich nach den Tarifen der Christlichen Gewerkschaft f\u00fcr Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgerichtet haben. 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