Namensänderung bei einer Vorratsgesellschaft
by cofacon ~ Oktober 7th, 2010
Vorrats- und Mantelgesellschaften sind seit Jahrzehnten in Deutschland etabliert. Aufgrund der deutlichen Zeitersparnis und der Risikominimierung greifen immer häufiger Unternehmer zu einer Vorratsgesellschaft. Diese haben jedoch häufig keinen individuellen Firmennahmen, sondern unterscheiden sich häufig schlicht nur durch die Nummerierung in dem der Firmennamen z. B lautet „Vierunddreißigste Verwaltungs-GmbH“ oder so ähnlich. So ist es insbesondere bei Vorratsgesellschaften üblich den Firmennamen zu ändern. Häufig wird gewünscht, dass im Firmennamen eine Ortsangabe aufgenommen wird. Dies hat bei den Handelsregistergerichten jedoch häufig zu einer Ablehnung der Eintragung geführt.
In einem kürzlich erschienen Fall hat das OLG München mit Beschluss vom 28.04.2010 (Az.: 31 Wx 117/09) entschieden, dass die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen der Firma in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot darstellt weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. In dem entschiedenen Fall sollte die Firma lauten: „Münchener Hausverwaltung GmbH“. Die Münchener Richter entschieden, dass für die Eintragung der Firma es nicht auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München ankomme. Zwischenzeitlich ist die Firma wie vom Gesellschafter gewünscht eingetragen.
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Samstag, 20 November 2010 at 21:16
Vielen Dank für den Artikel über das Urteil des OLG München. Halte die Argumentation für genau richtig.
Gruß
Sven