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Qualitätsrichtlinien

Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel

by cofacon ~ Juli 5th, 2011

Kaufabwicklung bei einer Mantel- oder Vorrats-GmbH

Der Kauf einer Vorratsgesellschaft oder einer Firmenmantel hat sich in Deutschland und auch in anderen europäischen Ländern fest etabliert. Der Grund ist vor allem, dass der Unternehmer sich umgehend (häufig binnen 24 Std.) um sein Business kümmern kann, anstatt zeit- und arbeitsintensiv die Gründung, Eintragung, Gewerbeanmeldung, Finanzamt, IHK-Meldung etc. selbst zu machen.

Im Rahmen der Öffnung der europäischen Märkte ist ein weiterer Aspekt für den Kauf einer Vorratsgesellschaft in den Vordergrund getreten. Die ausländischen Unternehmer sind oftmals schlichtweg überfordert nicht nur die sprachlichen, sondern auch die behördlichen Hürden zu nehmen. Gerne nehmen diese Interessenten daher die Dienstleistungen von professionellen Spezialanbietern in Anspruch. Wichtig ist darauf zu achten, dass die Vorratsgesellschaft an den Unternehmer so geliefert wird, dass dieser sofort geschäftlich tätig sein kann. Daher ist auch ein bereits bestehendes Bankkonto bei seriösen Anbietern obligatorisch. Auch ist das Bankkonto erforderlich, um die Einzahlung des Stammkapitals  nachweisen zu können.

Hat der Interessent sich für den Kauf einer Vorratsgesellschaft entschieden, so ist dem Handelsregister gegenüber offenzulegen, dass es sich um die erstmalige Verwendung einer Vorratsgesellschaft handelt. In dem Moment entsteht für den Käufer der GmbH die Pflicht, das Stammkapital – wie bei einer Neugründung durch ihn selbst – aufzubringen. In der handelsregisterlichen Anmeldung ist das Vorhandensein des Stammkapitals zu versichern. Regelmäßig wird die Versicherung des Geschäftsführers dem Registergericht ausreichen und es fordert  keine Nachweise an.

Beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft stehen dem Käufer üblicherweise drei Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die einfachste ist, dass der Käufer dem Verkäufer vor Notartermin den Kaufpreis, der sich aus dem Stammkapital und dem Agio zusammensetzt, überweist und der Verkäufer das Stammkapital auf dem Bankkonto der verkauften Gesellschaft belässt. Unmittelbar nach Notartermin kann der neue Geschäftsführer über die Bankmittel verfügen. Ein weiterer Weg ist die Abwicklung über Notaranderkonto. Dies bedingt jedoch einen hohen administrativen Aufwand, so dass dieser Weg nur selten gewählt wird. Außerdem werden bei dieser Verfahrensweise zusätzliche Notarkosten ausgelöst.

Der Weg der Barzahlung ist derjenige, der häufig dann gewählt wird, wenn es ganz schnell gehen soll. Bei der Barabwicklung bedarf es nämlich keiner administrativen Maßnahmen. Vielmehr wird dem Käufer im Notartermin das Firmenvermögen (= Stammkapital) vom Verkäufer in bar übergeben und der Käufer zahlt seinerseits den Kaufpreis (= Stammkapital und Agio).  Mit Blick auf die Haftung für die Versicherung der freien Verfügbarkeit des Stammkapitals (siehe weiter oben) versteht sich von selbst, dass der Käufer neben dem Kaufpreis Finanzmittel in Höhe der Stammkapitalziffer verfügbar haben muss. Eine Erleichterung ergibt sich aus § 19 (5) GmbHG insoweit, als die Möglichkeit besteht, dass die GmbH dem Gesellschafter ein Darlehen (z.B. in Höhe des Stammkapitals) gewährt. Dieses Darlehen muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. So muss der Rückzahlungsanspruch jederzeit fällig sein und die Qualität des Schuldners muss diese Verfahrensweise zulassen.

Fazit: Eine Barabwicklung ist weder unzulässig oder gar unseriös. Gleichwohl empfehlen wir zu Nachweiszwecken eine unbare Abwicklung.

 


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